Art. 80 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Kapitel 1 – Das unmittelbare Gesetzgebungsrecht des Volkes → Abschnitt 2 – Volksentscheid
Art. 80 LWG – Prüfung des Volksentscheids
(1) Für die Prüfung des Volksentscheids gelten Art. 51 bis 55 entsprechend.
(2) Gegen die Beschlüsse des Landtags im Rahmen der Prüfung des Volksentscheids können die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs beantragen
- 1.Fraktionen des Landtags oder Minderheiten des Landtags, die wenigstens ein Zehntel der gesetzlichen Mitgliederzahl umfassen,
- 2.Stimmberechtigte, deren Beanstandung des Volksentscheids vom Landtag verworfen worden ist,
- 3.die Beauftragten der dem Volksentscheid unterstellten Volksbegehren.
Für das Verfahren gelten Art. 48 Abs. 2 bis 5 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof entsprechend.