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Art. 61 LWG - Leistungen an sonstige organisierte Wählergruppen

Bibliographie

Titel
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Amtliche Abkürzung
LWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
111-1-I

(1) Sonstige organisierte Wählergruppen, die sich mit eigenen Wahlvorschlägen an der Landtagswahl beteiligen und nach dem endgültigen Wahlergebnis mindestens 1,0 v.H. der abgegebenen gültigen Gesamtstimmen erzielt haben, erhalten für jede erzielte gültige Stimme 1,28 Euro.

(2) Die Mittel nach Absatz 1 werden vom Präsidenten des Landtags auf schriftlichen Antrag der Wählergruppe festgesetzt und ausgezahlt. Anträge werden nur berücksichtigt, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach dem Zusammentritt des Landtags beim Präsidenten des Landtags eingehen.

(3) Art. 60 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.