Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Art. 56 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 6 – Verlust und Ruhen der Mitgliedschaft

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 56 LWG – Verlust der Mitgliedschaft beim Landtag

(1) Ein Abgeordneter verliert seinen Sitz

  1. 1.
    durch nicht mehr anfechtbare Ungültigkeitserklärung der Wahl oder sonstiges Ausscheiden beim Wahlprüfungsverfahren,
  2. 2.
    durch nachträgliche Änderung des Wahlergebnisses,
  3. 3.
    durch Verlust der Wählbarkeit,
  4. 4.
    durch Verzicht,
  5. 5.
    durch Wegfall der Gründe für die Berufung als Listennachfolger.

(2) Der Verzicht ist zur Niederschrift des Landtagspräsidenten oder eines Notars, der seinen Sitz in Bayern hat, zu erklären; eine notarielle Verzichtserklärung wird in dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Abgeordnete sie dem Landtagspräsidenten übermittelt. Der Verzicht kann nicht widerrufen werden. Der Abgeordnete verliert seinen Sitz in dem Zeitpunkt, in dem der Landtagspräsident die Wirksamkeit der Verzichtserklärung feststellt.

(3) Über den Verlust der Mitgliedschaft in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 3 und 5 beschließt der Landtag.