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Art. 41 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 41 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmkreis

Der Stimmkreisausschuss stellt fest, wie viele gültige Stimmen im Stimmkreis

  1. 1.
    insgesamt,
  2. 2.
    für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. 3.
    für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. 4.
    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. 5.
    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.