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Art. 39 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 4 – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 39 LWG – Feststellung des Wahlergebnisses im Stimmbezirk

Nach Beendigung der Wahlhandlung stellt der Wahlvorstand fest, wie viele gültige Stimmen

  1. 1.
    insgesamt,
  2. 2.
    für jeden Stimmkreisbewerber,
  3. 3.
    für jeden Wahlkreisbewerber,
  4. 4.
    für jede Wahlkreisliste nach Art. 40 Abs. 2,
  5. 5.
    für jeden Wahlkreisvorschlag insgesamt

abgegeben worden sind.