Art. 36 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 3 – Abstimmung
Art. 36 LWG – Stimmen
Jeder Wähler hat zwei Stimmen, eine zur Wahl eines Stimmkreisabgeordneten und eine zur Wahl eines Wahlkreisabgeordneten.