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Art. 25 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern

Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Normgeber: Bayern
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 111-1-I
Normtyp: Gesetz

Art. 25 LWG – Mängelbeseitigung, Feststellung des Landeswahlausschusses

(1) Der Landeswahlleiter hat die Anzeige nach Art. 24 unverzüglich nach Eingang zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Partei oder Wählergruppe und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen. Nach Ablauf der Anzeigefrist können nur noch Mängel an sich gültiger Anzeigen behoben werden. Eine gültige Anzeige liegt nicht vor, wenn

  1. 1.
    die Schriftform oder Frist des Art. 24 Abs. 1 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    der Name und die Kurzbezeichnung fehlen,
  3. 3.
    die nach Art. 24 Abs. 3 erforderlichen gültigen Unterschriften oder die der Anzeige beizufügenden Anlagen fehlen.

Nach der Entscheidung über das Wahlvorschlagsrecht ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.

(2) Der Landeswahlausschuss stellt spätestens am 79. Tag vor dem Wahltag - bei einer Wahl nach Auflösung oder Abberufung des Landtags spätestens am 27. Tag vor dem Wahltag - für alle Wahlorgane verbindlich fest,

  1. 1.
    welche politischen Parteien oder sonstigen organisierten Wählergruppen im Bayerischen Landtag oder im Deutschen Bundestag seit deren letzter Wahl auf Grund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen vertreten waren,
  2. 2.
    welche Vereinigungen, die nach Art. 24 ihre Beteiligung angezeigt haben, sonst zur Einreichung von Wahlvorschlägen berechtigt sind; die Ablehnung des Wahlvorschlagsrechts bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.