Art. 23 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 2 – Besondere Bestimmungen für die Landtagswahl → Kapitel 2 – Wahlvorschläge
Art. 23 LWG – Wahlvorschlagsrecht
Wahlvorschläge können von politischen Parteien und sonstigen organisierten Wählergruppen eingereicht werden.