Art. 14 LWG
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Gesetz über Landtagswahl, Volksbegehren und Volksentscheid
Landesrecht Bayern
Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen → Kapitel 3 – Durchführung der Abstimmung
Art. 14 LWG – Stimmzettel, Stimmenzählgeräte
(1) Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration kann zulassen, dass an Stelle von Stimmzetteln amtlich zugelassene Stimmenzählgeräte verwendet werden.