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§ 42 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Feststellung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWG – Ungültige Stimmen, Zurückweisung von Wahlbriefen

(1) Ungültig sind Stimmen, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    nicht amtlich hergestellt ist,

  2. 2.

    keine Kennzeichnung enthält,

  3. 3.

    für einen anderen Wahlkreis gültig ist,

  4. 4.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt,

  5. 5.

    ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten ist,

  6. 6.

    eine Änderung oder einen Vorbehalt enthält oder

  7. 7.

    einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz enthält oder wenn sich in dem Stimmzettelumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet.

In den Fällen des Satzes 1 Nummern 1, 2, 5 und 7 sind Erst- und Zweitstimmen ungültig, im Falle des Satzes 1 Nummer 3 ist nur die Erststimme ungültig. Ungültig sind auch beide Stimmen, wenn der Stimmzettel bei der Stimmabgabe im Wahlraum in einem Umschlag abgegeben worden ist sowie bei der Briefwahl nicht in einem amtlichen Stimmzettelumschlag oder in einem Stimmzettelumschlag abgegeben worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen Stimmzettelumschlägen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält, jedoch eine Zurückweisung nach Absatz 3 Nummer 7 oder 8 nicht erfolgt ist. Enthält der Stimmzettel nur eine Stimmabgabe, so ist die nicht abgegebene Stimme ungültig.

(2) Bei leer abgegebenen Stimmzettelumschlägen werden beide Stimmen als ungültige Stimmen gewertet. Mehrere in einem Stimmzettelumschlag abgegebene Stimmzettel gelten als ein Stimmzettel, wenn sie gleich gekennzeichnet sind oder nur einer von ihnen gekennzeichnet ist; bei inhaltlich verschiedener Kennzeichnung gelten sie als ein Stimmzettel mit zwei ungültigen Stimmen.

(3) Bei der Briefwahl sind Wahlbriefe zurückzuweisen, wenn

  1. 1.

    der Wahlbrief nicht rechtzeitig eingegangen ist,

  2. 2.

    dem Wahlbriefumschlag kein oder kein gültiger Wahlschein beiliegt,

  3. 3.

    dem Wahlbriefumschlag kein Stimmzettelumschlag beiliegt,

  4. 4.

    weder der Wahlbriefumschlag noch der Stimmzettelumschlag verschlossen ist,

  5. 5.

    der Wahlbriefumschlag mehrere Stimmzettelumschläge, aber nicht die gleiche Anzahl gültiger und mit der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt versehener Wahlscheine enthält,

  6. 6.

    der Wähler oder im Fall des § 8 Absatz 4 die Hilfsperson die vorgeschriebene Versicherung an Eides statt auf dem Wahlschein nicht unterschrieben hat,

  7. 7.

    kein amtlicher Stimmzettelumschlag benutzt worden ist oder

  8. 8.

    ein Stimmzettelumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält.

Die Einsender zurückgewiesener Wahlbriefe werden nicht als Wähler gezählt; ihre Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(4) Die Stimmen eines Wählers, der an der Briefwahl teilgenommen hat, werden nicht dadurch ungültig, dass er vor dem oder am Wahltag stirbt, aus Baden-Württemberg wegzieht oder sein Wahlrecht nach § 7 Absatz 2 verliert.