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§ 31 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 31 LWG – Rechtsmittel

(1) Die Vertrauensleute können im Mängelbeseitigungsverfahren (§ 29) gegen Verfügungen der Kreiswahlleiter den Kreiswahlausschuss, gegen Verfügungen des Landeswahlleiters den Landeswahlausschuss anrufen.

(2) Weist der Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann bis 18 Uhr des dritten Tages nach der Verkündung der Entscheidung Beschwerde an den Landeswahlausschuss erhoben werden. Beschwerdeberechtigt sind die Vertrauensleute des zurückgewiesenen Kreiswahlvorschlags, der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter. Der Landeswahlleiter und der Kreiswahlleiter können auch gegen die Zulassung eines Kreiswahlvorschlags Beschwerde erheben.

(3) Die Beschwerdeentscheidungen des Landeswahlausschusses müssen spätestens am 48. Tag vor der Wahl ergehen.

(4) Das Nähere über die Verfahren nach Absatz 1 und über die Beschwerdeverfahren nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt die Wahlordnung.