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§ 18 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 18 LWG – Amtsdauer und Beschlussfähigkeit der Wahlausschüsse und Wahlvorstände

(1) Die Wahlausschüsse bestehen auch nach der Hauptwahl fort, längstens bis zum Ablauf der Wahlperiode.

(2) Mitglieder der Wahlausschüsse und der Wahlvorstände können aus wichtigem Grund entpflichtet oder ersetzt werden.

(3) Die Wahlausschüsse sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beisitzer beschlussfähig.

(4) Die Wahlvorstände sind beschlussfähig

  1. 1.
    während der Wahlhandlung und bei der Zulassung oder Zurückweisung der Wahlbriefe, wenn mindestens drei Mitglieder, und
  2. 2.
    bei der Feststellung des Wahlergebnisses, wenn mindestens fünf Mitglieder,

darunter jeweils der Wahlvorsteher und der von ihm aus den Beisitzern bestellte Schriftführer oder ihre Stellvertreter, anwesend sind. Fehlende Beisitzer sind vom Wahlvorsteher durch Wahlberechtigte oder Gemeindebedienstete zu ersetzen, wenn dies zur Herstellung der Beschlussfähigkeit des Wahlvorstandes erforderlich ist.