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§ 15 LWG
Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Wahlorgane

Titel: Gesetz über die Landtagswahlen (Landtagswahlgesetz - LWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWG
Gliederungs-Nr.: 1113
Normtyp: Gesetz

§ 15 LWG – Mitgliedschaft in Wahlorganen

(1) Zu Mitgliedern der Wahlausschüsse dürfen nur Wahlberechtigte, zu Mitgliedern der Wahlvorstände nur Wahlberechtigte und Gemeindebedienstete berufen werden. Wahlberechtigte sollen nach Möglichkeit in dem Gebiet wahlberechtigt sein, für das der Wahlausschuss oder Wahlvorstand bestellt wird.

(2) Niemand darf in mehr als einem Wahlorgan Mitglied sein. Wahlbewerber und Vertrauensleute für Wahlvorschläge dürfen nicht zu Mitgliedern eines Wahlorgans berufen werden.