§ 64 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht
8. Abschnitt – Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse
§ 64 LwAnpG – Zusammenführung von Boden und Gebäudeeigentum
Das Eigentum an den Flächen, auf denen auf der Grundlage eines durch Rechtsvorschriften geregelten Nutzungsrechts Gebäude und Anlagen errichtet wurden, die in selbstständigem Eigentum der LPG oder Dritten stehen, ist nach den Vorschriften dieses Abschnittes auf Antrag des Eigentümers der Fläche oder des Gebäudes und der Anlagen neu zu ordnen. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleiben bisherige Rechte bestehen.