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§ 62 LwAnpG - Kosten

Bibliographie

Titel
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Amtliche Abkürzung
LwAnpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
VI-1

Die Kosten des Verfahrens zur Feststellung der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse trägt das Land (Staat).