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§ 51 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

7. Abschnitt – Rechtsverhältnisse an genossenschaftlich genutztem Boden, der im Eigentum Dritter steht

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 51 LwAnpG – Umwandlung der Nutzungsverhältnisse in Pachtverhältnisse

Die bestehenden Rechtsverhältnisse am Boden zwischen LPG und Rat des Kreises (nachfolgend zuständige Kreisbehörde genannt) sowie zwischen ihm und dem Eigentümer sind im Verlauf eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes aufzulösen.