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§ 20 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht

2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften

Titel: Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LwAnpG
Gliederungs-Nr.: VI-1
Normtyp: Gesetz

§ 20 LwAnpG – Wirkungen der Eintragung

Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:

  1. 1.
    Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.
  2. 2.
    Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
  3. 3.
    Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.