§ 20 LwAnpG
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Landwirtschaftsanpassungsgesetz (LwAnpG)
Bundesrecht
2. Abschnitt – Teilung und ZusammenSchluss von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften
§ 20 LwAnpG – Wirkungen der Eintragung
Die Eintragung des Zusammenschlusses in das Register hat folgende Wirkungen:
- 1.Das Vermögen jeder LPG geht einschließlich der Verbindlichkeiten auf die übernehmende LPG über.
- 2.Die übertragende(n) LPG erlöschen (erlischt). Einer besonderen Löschung bedarf es nicht.
- 3.Die Mitglieder der LPG werden Mitglieder der übernehmenden LPG. Rechte Dritter an den Mitgliedschaftsrechten der LPG bestehen an den an ihre Stelle tretenden Mitgliedschaftsrechten der übernehmenden LPG weiter.