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§ 8 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 2 – Rechte und Pflichten der Waldbesitzenden → Abschnitt 1 – Grundprinzipien der Forstwirtschaft

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWaldG – Sachkunde

(1) Sachkunde ist die Kenntnis und die Fähigkeit, die erforderlich sind, um Wald ordnungsgemäß, unter Einschluss der Umweltvorsorge nachhaltig sowie planmäßig bewirtschaften zu können.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung ist Voraussetzung:

  1. 1.

    die Befähigung für den höheren Forstdienst für

    1. a)

      die Leitung eines Forstamtes,

    2. b)

      die Bewirtschaftung des Privatwaldes, der keinem Forstamtsbezirk angehört (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2),

    3. c)

      die Aufstellung des Betriebsplanes,

  2. 2.

    die Befähigung für den gehobenen Forstdienst für den Revierdienst.

Der Forsttechnikerin oder dem Forsttechniker sowie der Forstwirtschaftsmeisterin oder dem Forstwirtschaftsmeister können im Einzelfall Aufgaben des Revierdienstes übertragen werden.

(3) Zur Sicherstellung der sachkundigen Bewirtschaftung fördern die Forstbehörden die Ausbildung und Fortbildung der Waldarbeiterinnen und Waldarbeiter sowie die fachliche Fortbildung der sonstigen im Wald Beschäftigten und der Waldbesitzenden.