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§ 38 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 10 – Übergangs- und Schlussbestimmungen

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 38 LWaldG – Übergangsbestimmungen

(1) Verfahren, die beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bereits eingeleitet waren, werden nach den bisherigen Verfahrensvorschriften des Landesforstgesetzes (LFG) und der Landesverordnung zur Durchführung des Landesforstgesetzes (LFGDVO) weitergeführt.

(2) Nach § 12 Abs. 2 LFG ausgewiesene Reitwege bleiben bestehen. Für den Widerruf und für die Kennzeichnung gelten § 12 Abs. 5 und 6 LFG und § 16 Abs. 1 bis 3 LFGDVO weiter.

(3) Schutzwälder nach § 18 LFG sind Schutzwälder im Sinne des § 16 dieses Gesetzes.

(4) Soweit nach dem Landesforstgesetz keine Pflicht zur Aufstellung von Forsteinrichtungswerken und Wirtschaftsplänen bestanden hat, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes über Betriebspläne und Wirtschaftspläne erstmals für das dritte auf das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes folgende Kalenderjahr anzuwenden.

(5) In Revieren, in denen im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes die Voraussetzungen des § 28 Abs. 1 vorliegen, ist ein Wechsel im Revierdienst nur nach Maßgabe der auf Grund des § 28 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung möglich.

(6) Auf Forsteinrichtungswerke, mit deren Aufstellung im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bereits begonnen war, sind § 32 Abs. 1 Satz 2 und § 36 Abs. 1 LFG weiter anzuwenden.

(7) Für die nach § 37 Abs. 2 Buchst. a LFG gebildeten Forstverbände ist § 37 Abs. 3 LFG weiter anzuwenden. Im Übrigen finden auf sie die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung.

(8) Für die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes liegenden Monate des Jahres 2000 sind die Betriebskostenbeiträge des Jahres 1999 anteilig heranzuziehen. Abschlagszahlungen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) für das Jahr 2000 werden mit den Kosten des Revierdienstes nach diesem Gesetz verrechnet.

(9) Für den Gemeinschaftswald sind § 41 Abs. 2 LFG und § 37 LFGDVO bis zum Ende des Kalenderjahres anzuwenden, in dem dieses Gesetz in Kraft tritt.

(10) Angestellte des Privatforstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) eine Berufsbezeichnung entsprechend den im Staatsforstdienst geltenden Amtsbezeichnungen verliehen worden ist, bleiben zur Führung der verliehenen Berufsbezeichnung berechtigt.

(11) Für die Förderung der Waldbrandversicherung für das Jahr 2000 sind die Vorschriften des Landesforstgesetzes anzuwenden.

(12) Für die Versorgungsfälle der vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes in den Ruhestand getretenen Revierbeamtinnen und Revierbeamten ist § 62 Abs. 2 LFG weiterhin anzuwenden.

(13) Die Beamtinnen und Beamten des mittleren Forstdienstes, denen nach bisherigem Recht (§ 44 Abs. 2) der Revierdienst übertragen ist, bleiben, solange das Forstrevier den Voraussetzungen des § 32 LFGDVO entspricht, weiterhin zum Revierdienst zugelassen.