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§ 37 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 9 – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWaldG – Bußgeldbestimmungen

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Waldbesitzerin oder Waldbesitzer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 einen Kahlschlag, entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 eine vorzeitige forstwirtschaftliche Nutzung oder entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 eine zuwachsmindernde Lichtstellung vornimmt oder vornehmen lässt,
  2. 2.
    entgegen § 14 Abs. l Satz 1 ohne Genehmigung eine Umwandlung oder eine Erstaufforstung von Wald vornimmt oder vornehmen lässt,
  3. 3.
    entgegen § 34 Abs. 3 Satz 1 die zur Durchführung der Forstaufsicht erforderlichen Auskünfte nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    entgegen § 16 Abs. 4 Satz 2 eine Handlung vornimmt, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Schutzwald führen kann,
  2. 2.
    entgegen § 22 Abs. 2 sich so verhält, dass die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes gestört, der Wald gefährdet, beschädigt oder verunreinigt oder die Erholung anderer beeinträchtigt wird,
  3. 3.
    entgegen § 22 Abs. 3 im Wald ohne Zustimmung der oder des Waldbesitzenden außerhalb von Straßen und Waldwegen mit dem Rad fährt oder reitet oder auf Straßen oder Waldwegen reitet, auf denen das Reiten durch eine besondere Zweckbestimmung ausgeschlossen ist,
  4. 4.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 im Wald mit Kutschen, Pferdeschlitten, Kraftfahrzeugen oder Anhängern fährt oder diese abstellt,
  5. 5.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 im Wald mit Hundegespannen oder Loipenfahrzeugen fährt,
  6. 6.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 im Wald zeltet,
  7. 7.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 Waldflächen oder Waldwege während der Dauer des Einschlags oder der Aufarbeitung von Holz betritt,
  8. 8.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 oder 6 Naturverjüngungen, Forstkulturen, Pflanzgärten oder forstbetriebliche Einrichtungen betritt,
  9. 9.
    entgegen § 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 organisierte Veranstaltungen verantwortlich im Wald durchführt,
  10. 10.
    entgegen § 23 Abs. 1 sich Walderzeugnisse über den persönlichen Bedarf hinaus aneignet oder entgegen § 23 Abs. 2 ohne Erlaubnis der Waldbesitzenden gewerblich sammelt,
  11. 11.
    den Waldbrandschutzbestimmungen des § 24 Abs. 2 oder 4 zuwiderhandelt,
  12. 12.
    den Vorschriften einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in besonders schweren Fällen bis zu zehntausend Euro, geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 1 die obere Forstbehörde, in den Fällen des Absatzes 2 das Forstamt.

(5) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 kann das verbotswidrig eingeschlagene Holz eingezogen werden.