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§ 27 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 27 LWaldG – Leistungen des Forstamtes im Körperschaftswald

(1) Die forstfachliche Leitung wird im Körperschaftswald vom Forstamt ausgeübt. Sie umfasst Planung, Durchführung und Überwachung sämtlicher forstlicher Arbeiten sowie den jährlichen Nachweis der Betriebsergebnisse.

(2) Die Körperschaft verwertet die Walderzeugnisse, begründet und beendigt Arbeitsverhältnisse, vergibt Aufträge an Unternehmen und beschafft die für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien. Das Forstamt berät die Körperschaft, soweit diese die Aufgaben selbst wahrnimmt.

(3) Die Verwertung des Holzes kann dem Forstamt durch Vertrag übertragen werden; die Übertragung auf ein staatliches Forstamt kann nur im Rahmen der Holzverwertung des Landes erfolgen. Die Verwertung der sonstigen Walderzeugnisse und die übrigen in Absatz 2 genannten Aufgaben, mit Ausnahme der Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, können dem Forstamt ebenfalls durch Vertrag übertragen werden. Bei Übertragung auf ein staatliches Forstamt haftet das Land nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei Vertragsverhältnissen gegenüber Dritten bleibt die Körperschaft auch dann Vertragspartner, wenn die Durchführung dem Forstamt übertragen ist.

(4) Körperschaft und Forstamt haben in allen die Waldbewirtschaftung betreffenden Angelegenheiten zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig die notwendigen Informationen bereitzustellen.

(5) Die Leistungen des staatlichen Forstamtes nach den Absätzen 1 bis 4 mit Ausnahme der Holzverwertung sind kostenfrei.