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§ 25 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 7 – Besondere Bestimmungen für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWaldG – Staatswald

(1) Der Staatswald soll dem Gemeinwohl in besonderem Maße dienen.

(2) Die Ziele und Verfahren der naturnahen Waldbewirtschaftung einschließlich einer in dieser Hinsicht vorbildlichen Wildbewirtschaftung sind zu verwirklichen. Vorrangig im Staatswald sind Flächen für Biotopschutzwald und Naturwaldreservate auszuweisen.

(3) Der Staatswald ist nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu bewirtschaften und zu verwalten. Einnahmen aus Grundstücksverkäufen sind wieder für Grundstücksankäufe zu verwenden.

(4) Der Staatswald soll den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens sowie der Waldpädagogik im Sinne einer Bildung für nachhaltige Entwicklung dienen.

(5) Das Forstamt bewirtschaftet den Staatswald. Liegen Staatswaldflächen in einem Forstamtsbezirk, in dem ein kommunales Forstamt eingerichtet ist, so wird die forstfachliche Leitung vom kommunalen Forstamt ausgeübt; es stellt den Wirtschaftsplan oder den vereinfachten Wirtschaftsplan im Rahmen der Zielsetzung für den Staatswald auf und führt ihn nach Zustimmung der oberen Forstbehörde durch.

(6) Die Absätze 1 bis 5 finden keine Anwendung auf Staatswald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland.