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§ 2 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 1 – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 2 LWaldG – Waldeigentumsarten

Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. 1.
    Staatswald
    der Wald im Alleineigentum oder mindestens zur Hälfte im Miteigentum des Landes sowie der Wald im Alleineigentum des Bundes oder eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland; für Zuwendungen der öffentlichen Hand gilt der Miteigentumsanteil als Wald im Alleineigentum der jeweiligen Anteilseigner;
  2. 2
    Körperschaftswald
    der Wald im Alleineigentum einer rheinland-pfälzischen Gemeinde oder einer juristischen Person des Privatrechts, an der die Gemeinde die Anteilsmehrheit besitzt, sowie der Wald im Alleineigentum eines Zweckverbandes oder einer sonstigen der staatlichen Aufsicht unterliegenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts; ausgenommen ist der nach den bisherigen Vorschriften unter Staatsaufsicht stehende Wald von Haubergsgenossenschaften, Gehöferschaften und ähnlichen Gemeinschaften;
  3. 3.
    Privatwald
    der Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.