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§ 11 LWaldG
Landeswaldgesetz (LWaldG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Finanzielle Förderung

Titel: Landeswaldgesetz (LWaldG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-1
Normtyp: Gesetz

§ 11 LWaldG – Förderungsgrundsätze

(1) Zur Erreichung des Gesetzeszweckes gewährt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel finanzielle Förderung.

(2) Die finanzielle Förderung erfolgt auf der Grundlage des europäischen Gemeinschaftsrechts sowie der Rechtsvorschriften des Bundes und des Landes. Neben den in diesen Vorschriften genannten Fördertatbeständen können vom Land weitere Maßnahmen gefördert werden, insbesondere

  1. 1.
    zur Waldbrandversicherung,
  2. 2.
    zur Sicherung und Entwicklung der Schutzwälder, der Naturwaldreservate und der Erholungswälder,
  3. 3.
    bei außergewöhnlichen Schäden auf Grund von Brand und Naturereignissen,
  4. 4.
    bei durch Übervermehrung von Pflanzen und Tieren drohenden Gefahren.

(3) Zuständig für die Bewilligung von Fördermitteln ist die oberste Forstbehörde, die diese Befugnis durch Verwaltungsvorschrift ganz oder teilweise auf die obere Forstbehörde oder eine andere fachlich betroffene Behörde übertragen kann.