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§ 8 LWaldG
Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Teil 2 – Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes,

Titel: Gesetz zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Waldes, zur Förderung der Forstwirtschaft sowie zum Betreten und Nutzen der freien Landschaft im Land Sachsen-Anhalt (Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt - LWaldG) 
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790.13
Normtyp: Gesetz

§ 8 LWaldG – Umwandlung des Waldes

(1) Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Für Umwandlungen, die

  1. 1.

    aus Gründen des Naturschutzes, insbesondere des Arten- und Lebensraumschutzes, erfolgen oder

  2. 2.

    der Beseitigung von natürlich angekommener Vegetation zur Herstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Offenland-Lebensraumtypen nach Anhang I der Richtlinie 92/43/EWG dienen,

soll die Genehmigung nur versagt werden, wenn dies besondere Umstände erforderlich machen. Eine Umwandlung zur Errichtung von Windenergieanlagen ist nicht zulässig.

(2) Die Genehmigung soll zum vollen oder teilweisen Ausgleich nachteiliger Wirkungen der Umwandlung auf die Schutz- und Erholungsfunktion mit Nebenbestimmungen, insbesondere mit der Auflage zur Erstaufforstung in einem Flächenumfang, der mindestens der umzuwandelnden Fläche entspricht, versehen werden. Die Forstbehörde kann in begründeten Ausnahmefällen auch Maßnahmen zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Wälder oder Maßnahmen zur Beseitigung oder erheblichen Verminderung von Altlasten im Wald als Ersatz zulassen. Für Umwandlungen nach Absatz 1 Satz 2 sind keine Ersatzmaßnahmen vorzusehen. Ersatzmaßnahmen dürfen des Weiteren nicht gefordert werden, wenn die Umwandlung in der Hauptsache unmittelbar das Ziel verfolgt, dem Wald, seinen Funktionen, der Forstwirtschaft, der Forschung oder der Erziehung zum Umweltbewusstsein zu dienen.

(3) Wird die Umwandlung genehmigt, ist eine angemessene Frist für ihre Durchführung zu setzen. Die Genehmigung erlischt, wenn mit der Umwandlung nicht bis zum Ablauf dieser Frist begonnen wurde.

(4) Wurde die Umwandlung ohne Genehmigung durchgeführt oder begonnen, hat die Forstbehörde Ersatzmaß- nahmen anzuordnen. Sie kann die unverzügliche Wiederaufforstung verlangen; bei einer nicht genehmigungsfähigen Umwandlung ist die unverzügliche Wiederaufforstung anzuordnen. Diese Anordnungen binden auch Rechtsnachfolger.

(5) Eine befristete Umwandlung kann zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    ein besonderes wirtschaftliches Interesse des Waldbesitzers oder ein öffentliches Interesse an einer vorübergehenden anderen Nutzung der Fläche besteht,

  2. 2.

    die Nutz-, Schutz- oder Erholungsfunktion des Waldes durch die vorübergehende anderweitige Nutzung der Fläche nicht erheblich beeinträchtigt wird und

  3. 3.

    der Antragsteller Pläne und Erläuterungen für das gesamte Vorhaben sowie für die Wiederaufforstung vorlegt und durch Nebenbestimmungen bei der Genehmigung sichergestellt wird, dass die Fläche bis zum Ablauf einer angemessenen Frist entsprechend der vorgelegten Pläne im Sinne einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung wieder aufgeforstet wird.

Ersatzmaßnahmen sind für befristete Umwandlungen nicht vorzusehen.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für

  1. 1.

    die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage von Leitungstrassen und

  2. 2.

    die Mitnutzung des Waldes durch Sport- und Erholungsanlagen oder Anlagen der Infrastruktur für Sport oder Erholung, sofern diese die Waldfunktionen erheblich beeinträchtigen.