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§ 9 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt II – Forstliche Rahmenplanung, Sicherung der Funktionen des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 9 LWaldG – Grundsätze der forstlichen Rahmenplanung

(1) Bei der forstlichen Rahmenplanung sind die innerforstlichen Strukturen und die Beziehungen des Waldes zum Umland einschließlich der Waldflächenverteilung im Raum zu berücksichtigen. Die Belange der Landwirtschaft sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind zu beachten.

(2) Forstliche Rahmenpläne werden von der obersten Forstbehörde flächendeckend erstellt. Sie sollen mindestens enthalten:

  1. 1.

    eine Darstellung des Waldes im Planungsgebiet nach Fläche, Aufbau, Erschließung durch Wege und Besitzverteilung, der bestehenden forstlichen Zusammenschlüsse und des jeweils angestrebten Zustandes,

  2. 2.

    eine Darstellung der Bedeutung des Waldes im Planungsgebiet für die Holzerzeugung, für die Umwelt, den Naturschutz und die Erholung der Bevölkerung nach dem bestehenden und dem angestrebten Zustand (Waldfunktionenkarte) und

  3. 3.

    eine Darstellung der Flächen des Planungsgebietes, deren Aufforstung angestrebt wird (Aufforstungsgebicte).

(3) (weggefallen)

(4) In den forstlichen Rahmenplänen sind die notwendigen Maßnahmen zur Sicherung, Verbesserung und Gesunderhaltung der Wälder, ihrer Verteilung und zur Sicherung ihrer Zweckbestimmung mit den dazu erforderlichen Voraussetzungen textlich und kartenmäßig darzustellen und zu begründen.

(5) Bei der Aufstellung der forstlichen Rahmenpläne sind die Träger öffentlicher Belange, deren Interessen durch die forstliche Rahmenplanung berührt werden, und anerkannte Forstvereinigungen rechtzeitig zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht nach sonstigen Vorschriften eine andere Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Dies gilt entsprechend für die beteiligten Wald- und sonstigen Grundbesitzer und deren Zusammenschlüsse. Die Anerkennung von Forstvereinigungen nach Satz 1 erfolgt durch die oberste Forstbehörde. Die Anerkennung ist auf Antrag zu erteilen, wenn die Vereinigung nach ihrer Satzung überwiegend Ziele verfolgt, die den Funktionen des Waldes oder der Forstwirtschaft dienen, die Gewähr für eine sachgerechte und landesweite Aufgabenerfüllung bietet, gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 55 der Abgabenordnung verfolgt und grundsätzlich jeder Person den Eintritt als Mitglied ermöglicht.