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§ 6 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 6 LWaldG – Zielsetzungen im Staatswald und im Körperschaftswald

(1) Der Staatswald hat dem Gemeinwohl im besonderen Maße zu dienen. Er soll in seinem Bestand und in seiner Flächenausdehnung erhalten, nach Möglichkeit vermehrt und verbessert werden. Die Grundsätze ordnungsgemäßer Forstwirtschaft nach § 12 und naturnaher Forstwirtschaft nach § 11 Absatz 6 sind anzuwenden, um die Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes nachhaltig zur Wirkung zu bringen. Im Rahmen dieser Zielsetzungen ist der Staatswald nach ökonomischen und ökologischen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Der Körperschaftswald soll unter Beachtung seiner besonderen Zweckbestimmung, seiner Eigenart und der Bedürfnisse der Körperschaft im Rahmen der Leistungsfähigkeit wie Staatswald bewirtschaftet werden.