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§ 46 LWaldG - Forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
790-2

(1) Gemäß den §§ 15 bis 40 des Bundeswaldgesetzes können zur Förderung der Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse gebildet werden.

(2) Die Forstbehörden unterstützen die Bildung dieser Zusammenschlüsse; diese sollen bei öffentlichen Fördermaßnahmen berücksichtigt werden.