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§ 4 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 4 LWaldG – Waldeigentumsarten

(1) Staatswald nach diesem Gesetz ist Wald, der im Alleineigentum der Bundesrepublik Deutschland, eines Landes oder einer Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts steht. Wald im Eigentum des Landes Mecklenburg-Vorpommern oder der Landesforstanstalt ist Landeswald nach diesem Gesetz.

(2) Körperschaftswald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald im Eigentum der Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände oder der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit mit Ausnahme von Wald im Eigentum von Religionsgemeinschaften und deren Einrichtungen.

(3) Privatwald im Sinne dieses Gesetzes ist Wald, der weder Staatswald noch Körperschaftswald ist.