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§ 39 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 39 LWaldG – Landeswaldprogramm und Landeswaldforum

(1) Zur Entwicklung von Strategien der nachhaltigen Sicherung und Stärkung der sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Funktionen des Waldes kann unter Berücksichtigung der Resolutionen des Waldforums der Vereinten Nationen, der Beschlüsse der Europäischen Forstministerkonferenzen und der Europäischen Forststrategie ein Landeswaldprogramm entwickelt und fortgeschrieben werden. Hierzu kann bei der obersten Forstbehörde ein Landeswaldforum gebildet werden. Das Landeswaldprogramm wird durch die oberste Forstbehörde veröffentlicht.

(2) Die oberste Forstbehörde berichtet dem für Forsten zuständigen Ausschuss des Landtags zu einem geeigneten Zeitpunkt oder auf Antrag einer Fraktion, mindestens jedoch einmal zur Mitte der Legislaturperiode über den Zustand der Wälder und über die Lage der Forstwirtschaft in Mecklenburg-Vorpommern.