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§ 37 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt V – Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 37 LWaldG – Forstplanung

(1) Die oberste Forstbehörde erarbeitet die landesweiten Erfordernisse und Maßnahmen der forstlichen Rahmenplanung, die sie im gutachtlichen Waldentwicklungsprogramm darstellt.

(2) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erfassung und Darstellung des Zustandes der Wälder, die Erkundung und Kartierung der ökologischen Verhältnisse der Waldstandorte sowie die Waldinventur.

(3) Die Landesforstanstalt ist zuständig für die Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Daten gemäß ihren Aufgaben nach Absatz 2 sowie für die Vorbereitung forstlicher Rahmenpläne gemäß §§ 8 und 9.

(4) Die Landesforstanstalt führt die für die Wälder aller Eigentumsarten vorhandenen Daten über den Zustand des Waldes einschließlich der forstlichen Standortkartierung, Waldbiotopkartierung, Waldfunktionskartierung auf Landesebene nach einheitlichen Grundsätzen weiter. Diese Daten dienen als Grundlage für die Bewahrung der Wälder und ihrer Funktionen sowie für die Förderung der Forstwirtschaft gemäß § 1.

(5) Die Landesforstanstalt erstellt die Forsteinrichtungswerke gemäß § 11 Absatz 4 Satz 1 nach Maßgabe des Landesforstanstaltsgesetzes.