§ 35 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt V – Organisation und Aufgaben der Landesforstverwaltung
§ 35 LWaldG – Zuständigkeit
(1) Soweit in diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes nichts Anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde zuständig.
(2) Der Amtsbezirk und Wirkungsbereich einer unteren Forstbehörde umfasst alle in ihr vorhandenen Formen von Waldeigentum und Waldfunktionen.