§ 3 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften
§ 3 LWaldG – Waldverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der Aufgaben dieses Gesetzes ist durch die Forstbehörde ein Verzeichnis sämtlicher Waldgrundstücke zu führen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Nähere, insbesondere
- 1.
den Inhalt,
- 2.
die Zuständigkeit für das Einrichten und Führen,
- 3.
die Mitwirkung der Waldbesitzer und anderer Behörden sowie
- 4.
die Nutzung einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch Rechtsverordnung zu regeln.