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§ 1 LWaldG
Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Allgemeine Vorschriften

Titel: Waldgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-2
Normtyp: Gesetz

§ 1 LWaldG – Ziele und Grundsätze

(1) Der Wald prägt in Mecklenburg-Vorpommern die Landschaft und gehört zu den Naturreichtümern des Landes. Er ist unverzichtbare natürliche Lebensgrundlage der Menschen und Lebensraum für Pflanzen und Tiere.

(2) Wald ist wegen seines wirtschaftlichen Nutzens (Nutzfunktion) und wegen seiner Bedeutung für die Umwelt, insbesondere für die dauernde Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes, das Klima, den Wasserhaushalt, die Reinhaltung der Luft, die Biodiversität, die Bodenfruchtbarkeit, das Landschaftsbild, die Agrar- und Infrastruktur sowie die Erholung der Bevölkerung (Schutz- und Erholungsfunktion) zu erhalten und zu mehren.

(3) Nach Maßgabe dieses Gesetzes ist es Verpflichtung aller, den Wald zu schützen. Aufgabe der Waldbesitzer ist es, ihren Wald in seiner Funktions- und Ertragsfähigkeit zu erhalten. Aufgabe des Staates ist es, die Rahmenbedingungen für eine im Sinne dieses Gesetzes ordnungsgemäße Forstwirtschaft sicherzustellen.

(4) Bei den Entscheidungen nach diesem Gesetz sind die Belange der Allgemeinheit und die Rechte, Pflichten und wirtschaftlichen Interessen der Waldbesitzer gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

(5) Die Mitwirkung der Waldbesitzer bei der Verwirklichung der Ziele des Gesetzes ist unerlässlich.