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§ 84 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Neunter Teil – Ordnungswidrigkeiten

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 84 LWaldG – Ordnungswidrigkeiten der Waldbesitzer

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    entgegen § 9 Abs. 1 oder § 11 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umwandelt; der Versuch kann geahndet werden,

  2. 2.

    entgegen § 9 Abs. 7 einen Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt,

  3. 3.

    entgegen § 15 Abs. 3 oder § 29 Abs. 2 einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt,

  4. 4.

    entgegen § 16 hiebsunreife Bestände nutzt,

  5. 5.

    eine Anzeige nach § 27 Abs. 2 nicht vornimmt,

  6. 6.

    entgegen § 34 Abs. 1 ohne Genehmigung ein Gehege oder eine ähnliche Einrichtung im Wald errichtet oder erweitert,

  7. 7.

    entgegen § 38 Abs. 1 Wald ohne Genehmigung sperrt,

  8. 8.

    einer auf Grund von § 70 Nr. 1 ergangenen Polizeiverordnung zuwiderhandelt, wenn diese ausdrücklich auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

  9. 9.

    Angaben oder Auskünfte nach § 75 Abs. 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt.

(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro, die übrigen Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro, in besonders schweren Fällen bis zu 10.000 Euro, geahndet werden.