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§ 45 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Sechster Teil – Besondere Vorschriften für den Staats-, Körperschafts- und Privatwald

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 45 LWaldG – Zielsetzung im Staatswald

(1) Der Staatswald soll dem Allgemeinwohl in besonderem Maße dienen. Ziel der Bewirtschaftung des Staatswaldes ist, die den standörtlichen Möglichkeiten entsprechende, nachhaltig höchstmögliche Lieferung wertvollen Holzes zu erbringen bei gleichzeitiger Erfüllung und nachhaltiger Sicherung der dem Wald obliegenden Schutz- und Erholungsfunktionen sowie einer naturnahen Waldbewirtschaftung.

(1a) Im Staatswald werden bis zum Jahr 2025 10 Prozent der Staatswaldfläche als dauerhafte Prozessschutzflächen ausgewiesen.

(2) Im Rahmen dieser Grundsätze und Ziele ist der Staatsforstbetrieb im Produktions- und Dienstleistungsbereich nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen und zu verwalten. Der Betriebsvollzug ist in Forstrevieren auszuüben.

(3) Forstliche Aufgaben, die wegen ihrer ungewöhnlich langen Zeitdauer oder aus anderen Gründen die Leistungsfähigkeit der anderen Waldbesitzarten übersteigen, sind im Staatswald durchzuführen.

(4) Der Staatswald soll in besonderem Maße den Aufgaben des forstlichen Versuchs- und Forschungswesens dienen.

(5) Außer den in § 113 Abs. 2 der Landeshaushaltsordnung genannten Einnahmen sind dem Forstgrundstock die Einnahmen aus Holznutzungen, die über die nachhaltige Nutzung hinausgehen, abzüglich der Ausgaben für den Einschlag des Holzes zuzuführen.

(6) Der Staatswald wird gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und des ForstBW-Gesetzes von Forst Baden-Württemberg bewirtschaftet.