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§ 36 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 2. Abschnitt – Geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWaldG – Rechtsverordnungen

(1) Rechtsverordnungen nach den §§ 31, 32 und 33 erlässt die höhere Forstbehörde.

(2) Vor dem Erlass einer Rechtsverordnung sind der Waldbesitzer, die Gemeinde, die beteiligten Behörden und die öffentlichen Planungsträger zu hören. Bei Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen sind auch die in § 35 Abs. 2 genannten Personen und bei Waldschutzgebieten die Besitzer angrenzender Waldgrundstücke zu hören.

(3) Der Entwurf der Rechtsverordnung ist mit den Karten, auf die verwiesen ist, in den betroffenen Gemeinden und bei der Forstbehörde für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher in der für amtliche Mitteilungen ortsüblichen Form bekannt zu machen mit dem Hinweis, dass Einwendungen während der Auslegungsfrist bei der Forstbehörde vorgebracht werden können.

(4) Einsprecher, deren fristgemäß vorgebrachte Einwendungen nicht berücksichtigt wurden, sind über die Gründe zu unterrichten.

(5) Die Rechtsverordnung muss enthalten

  1. 1.
    die genaue Umschreibung des Gebiets oder
  2. 2.
    die grobe Umschreibung des Gebiets und einen Verweis auf Karten, die die Grenzen des Gebiets enthalten und die eine Anlage zur Rechtsverordnung bilden.

Die Karten müssen erkennen lassen, welche Grundstücke zu dem unter Schutz gestellten Wald gehören. Im Zweifelsfall gelten Grundstücke als nicht betroffen.

(6) In den Fällen des § 33 Abs. 2 gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend.