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§ 30 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 2. Abschnitt – Geschützte Waldgebiete

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 30 LWaldG – Bodenschutzwald

(1) Bodenschutzwald ist Wald auf erosionsgefährdeten Standorten, insbesondere auf

  1. 1.
    rutschgefährdeten Hängen,
  2. 2.
    felsigen oder flachgründigen Steilhängen,
  3. 3.
    Standorten, die zur Verkarstung neigen, und
  4. 4.
    Flugsandböden.

(2) Der Waldbesitzer hat Bodenschutzwald so zu behandeln, dass eine standortgerechte ausreichende Bestockung erhalten bleibt und ihre rechtzeitige Erneuerung gewährleistet ist. Die Forstbehörde kann nach Anhörung des Waldbesitzers Bewirtschaftungsmaßnahmen im Einzelfall anordnen.

(3) Die Eigenschaft eines Waldes als Bodenschutzwald ist durch die Forstbehörde ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Bewirtschaftungsgrundsätze für Bodenschutzwald aufstellen.