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§ 28 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 28 LWaldG – Benutzung fremder Grundstücke, Duldung von Wegen

(1) Sind forstbetriebliche Maßnahmen ohne Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks nicht oder nur mit verhältnismäßig großem Aufwand durchführbar, so kann die Forstbehörde den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten auf Antrag des Waldbesitzers verpflichten, die Benutzung zu gestatten, wenn dieser sich bereit erklärt, den durch die Benutzung entstehenden Schaden zu beheben oder zu ersetzen und wenn er auf Verlangen des Berechtigten eine Sicherheitsleistung in Höhe des voraussichtlichen Schadens erbringt.

(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann der Waldbesitzer verpflichtet werden, die Mitbenutzung eines Waldweges gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden.

(3) Wenn es zur Erschließung eines Waldgebietes erforderlich ist, kann die Forstbehörde einen Grundstückseigentümer im Einvernehmen mit den beteiligten Behörden und der Gemeinde verpflichten, die Anlage eines Weges auf seinem Grundstück gegen angemessene Entschädigung in Geld zu dulden. Waldbesitzer und Dritte, die durch den Weg Vorteile haben, können in angemessenem Umfang zu den Kosten für den Bau und die Unterhaltung herangezogen werden.