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§ 21 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Sachkundige Bewirtschaftung des Waldes

(1) Der Waldbesitzer hat seinen Wald nach anerkannten forstlichen Grundsätzen zu bewirtschaften.

(2) Zur Sicherung der sachkundigen Bewirtschaftung obliegen im Staatswald und im Körperschaftswald Leitung und Durchführung des Betriebs in der Regel Beamten des Forstdienstes.

(3) Mit der Aufgabe

  1. 1.

    einer leitenden Fachbeamtin oder eines leitenden Fachbeamten bei einer unteren Forstbehörde,

  2. 2.

    der Leitung eines Forstbezirks von Forst Baden-Württemberg,

  3. 3.

    der Wahrnehmung der forsttechnischen Betriebsleitung im Körperschaftswald,

  4. 4.

    der Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 sowie der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen

kann nur betraut werden, wer die Laufbahnbefähigung für den höheren Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Abweichend von Satz 1 Nummer 4 kann mit der Ausarbeitung und Fortschreibung forstlicher Rahmenpläne nach § 7 Absatz 1 sowie der Aufstellung von periodischen Betriebsplänen auch betraut werden, wer den Erwerb der forsttechnischen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nummer 1 nachweist.

(4) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Forstreviers im Staats- oder Körperschaftswald kann nur bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Forstdienst nach Maßgabe der Laufbahnverordnung MLR nachweist. Davon unberührt ist der Erwerb der forstlichen Sachkunde nach Maßgabe der Rechtsverordnung Absatz 5 Nummer 2 möglich.

(5) Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Qualifizierung und Prüfung

  1. 1.

    zum Erwerb der forsttechnischen Sachkunde,

  2. 2.

    zum Erwerb der forstlichen Sachkunde

zu regeln.