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§ 14 LWaldG
Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Dritter Teil – Pflege und Bewirtschaftung des Waldes → 1. Abschnitt – Bewirtschaftung des Waldes

Titel: Waldgesetz für Baden-Württemberg (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790
Normtyp: Gesetz

§ 14 LWaldG – Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

(1) Zur pfleglichen Bewirtschaftung gehört insbesondere

  1. 1.

    den Boden und die Bodenfruchtbarkeit auch durch die Anwendung bestands- und bodenschonender Verfahren zu erhalten sowie durch Anwendung von Maßnahmen der naturnahen Waldwirtschaft, soweit zumutbar, zu verbessern,

  2. 2.

    einen biologisch gesunden, klimastabilen, standortgerechten Waldbestand zu erhalten oder zu schaffen,

  3. 3.

    die Möglichkeiten der Naturverjüngung zu nutzen sowie bei der Saat und Pflanzung standortgerechte Baumarten auszuwählen; bevorzugt sollen Mischbestände begründet werden,

  4. 4.

    die für die Erhaltung des Waldes erforderlichen Pflegemaßnahmen durchzuführen,

  5. 5.

    der Gefahr einer erheblichen Schädigung des Waldes durch Naturereignisse, Waldbrände, tierische und pflanzliche Forstschädlinge vorzubeugen,

  6. 6.

    tierische und pflanzliche Forstschädlinge rechtzeitig und ausreichend nach den Grundsätzen des integrierten Pflanzenschutzes, insbesondere mit den darin enthaltenen präventiven Elementen zu bekämpfen, wobei biologische und biotechnische Methoden Vorrang haben sollen,

  7. 7.

    den Wald nach Leistungsfähigkeit des Waldbesitzers ausreichend mit Waldwegen zu erschließen und

  8. 8.

    die Nutzungen schonend vorzunehmen.

(2) Der Waldbesitzer darf Nebennutzungen nur so ausüben oder ausüben lassen, dass die Funktionen des Waldes nicht beeinträchtigt werden.