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§ 42 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt X – Schlussbestimmungen

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 42 LWaldG – Übergangsregelungen

(1) Verordnungen, durch die Wald zu Erholungswald erklärt worden ist, treten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Gleichzeitig erlöschen alle Ansprüche auf Entschädigung sowie auf sonstige Zahlungen, Zuschüsse oder Erstattungen, die auf Grund der Erklärung zu Erholungswald entstanden und noch nicht geltend gemacht worden sind. Für die entsprechend den Bedürfnissen des Erholungsverkehrs geschaffenen und erhaltungswürdigen Wege, Bänke, Schutzhütten und ähnlichen Anlagen oder Erholungseinrichtungen bleiben die Gemeinden unterhaltspflichtig, soweit die Unterhaltung nicht freiwillig von Dritten übernommen wurde.

(2) Auf Abschnitte von Vorhaben, für die am 24. Juni 2016 das Planfeststellungsverfahren eröffnet und die Bekanntgabe der Planauslegung veranlasst ist, findet § 14 Absatz 4 keine Anwendung, wenn Naturwälder nach § 14 Absatz 2 berührt sind.