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§ 36 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Forstverwaltung, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 36 LWaldG – Gebührenfreiheit

Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz ergehenden Verordnungen dienen, sind, mit Ausnahme der Umwandlungsgenehmigung und der Amtshandlungen im Vollzugsverfahren, gebührenfrei.