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§ 36 LWaldG - Gebührenfreiheit

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
790-3

Alle Amtshandlungen der Forstbehörden, die der Ausführung dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz ergehenden Verordnungen dienen, sind, mit Ausnahme der Umwandlungsgenehmigung und der Amtshandlungen im Vollzugsverfahren, gebührenfrei.