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§ 34 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Forstverwaltung, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 34 LWaldG – Sachliche Zuständigkeit

Soweit in diesem Gesetz und in den Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Forstbehörde sachlich zuständig.