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§ 32 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt IX – Forstverwaltung, Forstaufsicht

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 32 LWaldG – Forstbehörden

(1) Oberste Forstbehörde ist das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz. Es nimmt auch die Befugnisse der höheren Forstbehörde nach § 45 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes wahr.

(2) Untere Forstbehörde ist das Landesamt für Landwirtschaft und nachhaltige Landentwicklung.