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§ 25 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VII – Förderung der Forstwirtschaft

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 25 LWaldG – Förderung der Forstwirtschaft

(1) Waldbesitzende sollen zur Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung einer nachhaltigen Forstwirtschaft, die sowohl die wirtschaftliche als auch die ökologische und soziale Leistungsfähigkeit der Forstbetriebe sicherstellt, nach Maßgabe des Landeshaushalts fachlich und finanziell gefördert werden.

(2) Es soll eine fachliche Förderung erfolgen durch unentgeltliche Beratung des Privat- und Körperschaftswaldes. Durch die Beratung sollen insbesondere die Besitzenden des kleinen und mittleren Privat- und Körperschaftswaldes in der Bewirtschaftung ihres Waldes nach den Vorschriften dieses Gesetzes unterstützt, aus- und fortgebildet werden. Die Beratung ist Aufgabe der Landwirtschaftskammer.

(3) Waldbesitzende, die kein ausreichendes eigenes Fachpersonal besitzen, können mit der Landwirtschaftskammer oder einer anderen fachkundigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft sowie mit fachkundigen privaten Unternehmen oder Einzelpersonen eine fachliche Betreuung vereinbaren. Diese besteht in der entgeltlichen Übernahme von über die Beratung hinausgehenden forstbetrieblichen Dienstleistungen, insbesondere bei der Waldbegründung und -pflege, bei der Holzernte, beim Unternehmereinsatz und beim Holzverkauf.

(4) Privatwaldbesitzenden und forstwirtschaftlichen Zusammenschlüssen können Finanzhilfen gewährt werden. Einzelheiten, insbesondere zu den Voraussetzungen einer finanziellen Förderung, regelt die oberste Forstbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Richtlinien.