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§ 23 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt VI – Waldschutz

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaldG – Schutzmaßnahmen gegen Waldbrände

(1) Zur Verhütung von Waldbränden kann die Forstbehörde gegenüber Waldbesitzenden die notwendigen Schutzmaßnahmen anordnen. Sie ist berechtigt, Waldbesitzenden die Herstellung technischer Einrichtungen und die Durchführung technischer Maßnahmen im Rahmen ihres Leistungsvermögens aufzuerlegen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erforderlich ist.

(2) Die Forstbehörde kann nach Anhörung der betroffenen Waldbesitzenden Schutzmaßnahmen, die ihrer Art nach nur für mehrere Waldbesitzende gemeinsam getroffen werden können, auf deren Kosten selbst durchführen. Bei Gefahr im Verzug kann die Anhörung unterbleiben.

(3) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung besondere Vorschriften für die Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden erlassen. Dabei kann sie insbesondere

  1. 1.

    den Umfang der für jede Person zumutbaren Hilfeleistung beim Löschen und Melden von Wald-, Moor- und Heidebränden regeln,

  2. 2.

    den Gebrauch von Feuer und Licht regeln und das Rauchen ganz oder teilweise verbieten.