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§ 21 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Betreten des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 21 LWaldG – Kennzeichnung des Waldes

(1) Wald ist von der waldbesitzenden Person in dem notwendigen Umfang so zu kennzeichnen, dass für die Waldbesuchenden erkennbar ist, welche Waldwege und sonstigen Waldflächen

  1. 1.

    nach § 20 ganz oder teilweise gesperrt oder

  2. 2.

    nach § 18 als Reitwege eingerichtet sind.

Die Kennzeichnung der in Satz 1 genannten Waldflächen und -wege von Amts wegen hat die waldbesitzende Person zu dulden.

(2) Die oberste Forstbehörde kann durch Verordnung nähere Vorschriften über die Kennzeichnung des Waldes erlassen.