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§ 20 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt V – Betreten des Waldes

Titel: Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG) 
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 20 LWaldG – Sperren von Wald

(1) Die waldbesitzende Person kann mit vorheriger Genehmigung der Forstbehörde das Betreten oder sonstige Benutzungsarten des Waldes nach § 17 Abs. 1 oder § 18 Abs. 1 ganz oder teilweise untersagen und entsprechende Einrichtungen anbringen (Sperren des Waldes), wenn und solange

  1. 1.

    die Sperrung aus wichtigen Gründen des Waldschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, der Verkehrssicherung oder zur Vermeidung erheblicher Schäden am Wald erforderlich ist,

  2. 2.

    Störungen die Erhaltung bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigen können oder

  3. 3.

    ein anderer wichtiger Grund die Sperrung im Einzelfall erfordert

und wesentliche Belange der Allgemeinheit, insbesondere die Erholung der Bevölkerung nicht entgegenstehen. Eine Sperrung kann von der Forstbehörde auch von Amts wegen angeordnet werden. Sperrungen sind zu befristen; sie können widerrufen oder eingeschränkt werden. Weiter gehende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Beabsichtigt eine waldbesitzende Person, eine Waldfläche in der Zeit vom 1. September bis zum 30. April nicht länger als insgesamt drei Wochen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zu sperren, genügt die vorherige Anzeige bei der Forstbehörde. In der Anzeige sind die Tage, die Größe und Lage der gesperrten Waldflächen anzugeben.

(3) Das Nähere zu den Voraussetzungen und zum Verfahren beim Sperren von Wald kann die oberste Forstbehörde durch Verordnung regeln.

(4) Liegen die Voraussetzungen für ein Sperren des Waldes nicht oder nicht mehr vor, hat die waldbesitzende Person die Sperrung unverzüglich zu beseitigen.