§ 19 LWaldG
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Waldgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landeswaldgesetz - LWaldG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt V – Betreten des Waldes
§ 19 LWaldG – Haftung
Durch das Betreten und sonstige Benutzungsarten des Waldes werden keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden begründet. Die Waldbesitzenden und sonstigen Grundbesitzenden haften insbesondere regelmäßig nicht für
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Gefahren abseits von Waldwegen, insbesondere durch waldtypische Geländeverhältnisse, Gruben, Gräben und Rohrdurchlässe.